Auflösungsgrund und Liquidationsstand klären
Auflösungsgrund und bereits eingetretene Folgen bestimmen, ob eine Fortsetzung geprüft werden kann. Eine freiwillige Liquidation ist von einem Insolvenzverfahren zu unterscheiden.
GmbH nach Auflösungsbeschluss fortsetzen: Liquidationsstand, Beschluss und Firmenbuch prüfen.
Nach einem Auflösungsbeschluss ist die GmbH nicht automatisch endgültig erledigt. Auflösungsgrund, Liquidationsstand, Beschlusslage und Firmenbuch sind gemeinsam zu prüfen.
Ein Neustart verlangt mehr als einen neuen Beschluss. Entscheidend ist, ob die Fortsetzung im konkreten Stadium noch möglich und gegenüber Gläubigern nachvollziehbar ist.
Nach einem Auflösungsbeschluss ist die GmbH nicht automatisch endgültig erledigt. Auflösungsgrund, Liquidationsstand, Beschlusslage und Firmenbuch sind gemeinsam zu prüfen.
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Auflösungsgrund und bereits eingetretene Folgen bestimmen, ob eine Fortsetzung geprüft werden kann. Eine freiwillige Liquidation ist von einem Insolvenzverfahren zu unterscheiden.
Firmenbuchauszug, Bestellungsbeschluss und tatsächliche Zeichnungslage müssen bei den Liquidatoren übereinstimmen.
Das Protokoll soll Auflösungsgrund, Abwicklungsstand und die maßgeblichen Unterlagen zeigen. Wenn der Vertrag geändert wird, sind Form und Firmenbuchanmeldung abzugleichen.
Gläubigeraufruf, Benachrichtigungen, Eröffnungsbilanz, Verwertung, Zahlungen und offene Forderungen gehören in eine vollständige Chronologie.
Die interne Fortsetzungsentscheidung ersetzt nicht die Abstimmung mit dem Firmenbuch. Erst danach sollten Geschäftsunterlagen auf den Neustart eingestellt werden.
§ 84 GmbHG nennt Auflösungsgründe. Zuerst ist festzustellen, ob die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss, Zeitablauf, gerichtliche Entscheidung oder einen Insolvenzfall eingetreten ist. Der konkrete Grund und die bereits eingetretenen Folgen bestimmen, ob eine Fortsetzung überhaupt geprüft werden kann.
Bei einer freiwilligen Auflösung ist die Liquidation von einem Insolvenzverfahren zu unterscheiden. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verlangen eine eigene insolvenzrechtliche Prüfung. Die Vertragsprüfung macht zusätzliche Klauseln und die bisherige Beschlusslage sichtbar. Ergänzend zeigt die Neufassung des Gesellschaftsvertrags, welche Vertragsstände für die Prüfung zusammengehören.
Mit der Auflösung ändert sich der Zweck der Gesellschaft auf die Abwicklung. Bei einer Auflösung durch Gesellschafterbeschluss führt die Firma den Zusatz "in Liquidation". Die bisherigen Geschäftsführer treten als Liquidatoren ein, sofern der Gesellschaftsvertrag oder ein Gesellschafterbeschluss keine anderen Personen bestimmt.
Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis werden im Firmenbuch eingetragen. Firmenbuchauszug, Bestellungsbeschluss und tatsächliche Zeichnungslage müssen deshalb übereinstimmen. Die Seite zu Geschäftsführung und Vertretung ist die passende Schnittstelle. Für die Dokumentation eines Organbeschlusses hilft das Beschlussprotokoll als Beweis.
Mehrheit, Form, Gläubiger und Vermögensstand sind vor der Fortsetzung gemeinsam zu prüfen. Ein bloß neuer Beschlusstext reicht nicht. Das Protokoll sollte den Auflösungsgrund, den Stand der Abwicklung, die maßgeblichen Unterlagen und den Umfang der beabsichtigten Fortsetzung erkennen lassen.
Ob eine Vertragsänderung erforderlich ist, hängt vom Inhalt des Gesellschaftsvertrags und vom konkreten Beschluss ab. Wenn der Vertrag geändert wird, sind Beschluss, Notariatsakt und Firmenbuchanmeldung aufeinander abzustimmen. Für die Vorbereitung hilft die Checkliste zur Vertragsänderung. Die formale Abgrenzung vertieft der Beitrag zu Beschlussmehrheit und Notariatsakt.
Die Bestellung der Liquidatoren und bereits gesetzte Abwicklungsschritte müssen chronologisch erfasst werden. Dazu gehören etwa der Gläubigeraufruf, die Benachrichtigung bekannter Gläubiger, die Liquidationseröffnungsbilanz, Verwertung, Zahlungen und offene Forderungen.
Der Gläubigeraufruf erfolgt bei der GmbH über die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes. Das Vermögen darf nach der behördlichen Information grundsätzlich erst nach einer Sperrfrist von drei Monaten verteilt werden. Diese Frist gehört zur Liquidationsabwicklung und beantwortet für sich allein noch nicht, ob eine Fortsetzung zulässig ist. Nur eine vollständige Chronologie zeigt, welche Ausgangslage ein Fortsetzungsbeschluss tatsächlich vorfindet.
Offene Verbindlichkeiten, Sicherheiten, Forderungen und bereits verteiltes Vermögen dürfen nicht ausgeblendet werden. Zu prüfen sind auch Steuerunterlagen, laufende Verträge und die Frage, ob Vermögenswerte bereits an Gesellschafter ausgekehrt wurden.
Die Fortsetzung ist keine rein interne Umbenennung, wenn Gläubigerpositionen oder der öffentliche Registerstand betroffen sind. Bei Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss die Liquidationsplanung mit den insolvenzrechtlichen Pflichten abgeglichen werden. Die Checkliste zur Vertragsprüfung ordnet die dafür erforderlichen Vertrags- und Registerunterlagen.
Nach der Entscheidung sind erforderliche Firmenbuchanmeldungen und Nachweise mit der Vertretung abzugleichen. Änderungen eingetragener Tatsachen müssen grundsätzlich unverzüglich beim zuständigen Firmenbuchgericht angemeldet werden. Eine interne Fortsetzungsentscheidung ersetzt daher nicht die Abstimmung mit dem öffentlichen Register.
Erst wenn Beschluss, Liquidatorenstellung, Firmenwortlaut und Registerstand zusammenpassen, sollten Verträge, Vollmachten, Bankunterlagen und Rechnungen auf die wiederaufgenommene Geschäftstätigkeit eingestellt werden. Die Abstimmung von Firmenwortlaut und Firmenbuch sowie die Dokumentation von Gesellschafterweisungen zeigen angrenzende Vollzugsschritte.
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Das hängt von Auflösungsgrund, Liquidationsstand, Vertrag und Firmenbuch ab.
Nicht automatisch. Mehrheit, Form, Liquidatoren, Gläubiger und Register müssen zusammenpassen.
Er zeigt Vertretung und Liquidationsstatus gegenüber Dritten.
Verbindlichkeiten und Liquidationshandlungen sind vor der Fortsetzung zu ordnen.
Vertrag, Auflösungsbeschluss, Firmenbuchauszug, Liquidationsakte und Gläubigerkorrespondenz.
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