Nachschussabruf in der GmbH: Satzungsgrenze, Beschluss und Verweigerungsfolgen
Nachschussabruf in der GmbH: Wie Satzungsgrenze, Gesellschafterbeschluss, Einzahlung und Verweigerung nach §§ 72 ff GmbHG zusammenhängen.
Ein Nachschussabruf verpflichtet Gesellschafter nicht schon deshalb zur Zahlung, weil die GmbH zusätzliches Geld benötigt. Entscheidend ist, ob der Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht wirksam vorsieht, ob der verlangte Betrag innerhalb der vereinbarten Grenze liegt und ob der Abruf durch einen ordnungsgemäßen Gesellschafterbeschluss ausgelöst wurde. §§ 72 bis 74 GmbHG ordnen außerdem die quotale Einzahlung, die Folgen des Verzugs und die spätere Rückzahlung ein.
Nachschussabruf in der GmbH: Satzungsgrenze, Beschluss und Verweigerungsfolgen
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Was steht im Gesellschaftsvertrag zum Nachschuss?
Übersicht aller Antworten.
Zuerst klären, ob die Satzung eine begrenzte Nachschusspflicht trägt; eine unbeschränkte Klausel ist unwirksam.
Einzahlungspflicht und Verzugsfolgen aus Vertrag, Beschluss und §§ 72 bis 73 GmbHG einordnen.
Eine Zahlungsaufforderung ersetzt nicht ohne Weiteres den erforderlichen Abrufbeschluss.
Welche Satzungsgrundlage braucht der Nachschussabruf?
Nach § 72 Abs 1 GmbHG kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass die Gesellschafter über die übernommenen Stammeinlagen hinaus weitere Einzahlungen, also Nachschüsse, beschließen können. Die Pflicht entsteht damit nicht aus einer bloßen Finanzierungsnotlage. Sie braucht eine gesellschaftsvertragliche Grundlage.
§ 72 Abs 2 GmbHG verlangt zusätzlich eine Begrenzung nach dem Verhältnis der Stammeinlagen. Fehlt diese Begrenzung, ist die Bestimmung über die Nachschusspflicht wirkungslos. Für die Prüfung reicht deshalb kein Hinweis wie „bei Bedarf können weitere Mittel verlangt werden“. Erforderlich ist eine auslegbare Obergrenze je Beteiligung oder eine Berechnung, die sich eindeutig aus dem Vertrag ergibt.
Die Grenze ist vom gesamten Abruf zu unterscheiden. Ein Vertrag kann eine Höchstpflicht vorsehen, die in mehreren Abrufen ausgeschöpft wird. Vor jedem neuen Beschluss muss daher nachvollziehbar sein, welche Nachschüsse bereits eingefordert oder zurückgezahlt wurden und welcher Spielraum noch bleibt.
Warum Beschluss, Quote und Zahlungsaufforderung zusammengehören
§ 72 Abs 3 GmbHG ordnet die Einzahlung sämtlicher Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Stammeinlagen an. Der Abruf darf daher nicht ohne besondere vertragliche Grundlage nur einzelne Gesellschafter herausgreifen. Die Zahlungsbeträge müssen aus Beteiligungsquote, beschlossenem Gesamtbetrag und bereits ausgeschöpfter Nachschussgrenze rechnerisch ableitbar sein.
Der Beschluss ist von der späteren Zahlungsaufforderung zu trennen. Die Gesellschafter entscheiden zunächst, ob und in welcher Höhe ein Nachschuss eingefordert wird. Danach muss die Gesellschaft jedem Gesellschafter verständlich mitteilen, welcher Betrag auf ihn entfällt, worauf die Forderung gestützt wird und bis wann die Zahlung verlangt wird. Der Gesellschaftsvertrag kann für Einberufung, Mehrheit, Form und Zustellung zusätzliche Anforderungen enthalten.
Für die Mehrheitsfrage ist nicht allein die Beteiligungsquote auf der Rechnung maßgeblich. Zu prüfen sind die Beschlussregeln des Gesellschaftsvertrags, die gesetzlichen Grundsätze der §§ 35 und 39 GmbHG, allfällige Stimmverbote und die konkrete Niederschrift. Die Übersicht zu Gesellschafterrechten und Stimmrechten und die Checkliste zu Stimmrechten und Mehrheiten helfen bei dieser Vorprüfung.
Was der Nachschussabruf nicht ersetzt
Ein Nachschuss ist keine Kapitalerhöhung. Bei einer Kapitalerhöhung werden Stammkapital und Geschäftsanteile nach den Regeln der §§ 49 bis 52 GmbHG verändert. Beim Nachschuss bleibt das Stammkapital grundsätzlich unverändert; die Gesellschaft erhält eine zusätzliche Einzahlung auf Grundlage der bestehenden Satzung und des Abrufbeschlusses.
Ein Nachschuss ist auch kein Gesellschafterdarlehen. Beim Darlehen stehen Rückzahlungsanspruch und Finanzierungsvertrag im Vordergrund. Beim Nachschuss richtet sich die Verpflichtung nach der Satzung, dem gesetzlichen Rahmen und dem Abruf. Beide Instrumente dürfen nicht vermischt werden, weil sonst unklar wird, ob eine Einlagepflicht, ein Darlehensanspruch oder eine andere Finanzierung gewollt ist.
Ebenso wenig genügt ein allgemeiner Hinweis auf das Stammkapital. Die ursprüngliche Stammeinlage, eine Kapitalerhöhung und ein Nachschuss haben unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Die Dokumente sollten deshalb ausdrücklich benennen, welcher Vorgang beschlossen wurde.
Welche Folgen hat die Verweigerung eines Nachschusses?
Zahlt ein Gesellschafter den eingeforderten Nachschuss nicht, verweist § 73 Abs 1 GmbHG grundsätzlich auf die für die Einzahlung von Stammeinlagen geltenden Vorschriften der §§ 66 bis 69 GmbHG. Welche Schritte im Einzelfall möglich und erforderlich sind, hängt daher von der wirksamen Satzungsgrundlage, dem Beschluss, der Fälligkeit, der Aufforderung und einem allfälligen abweichenden Vertragstext ab.
Die Verweigerung führt nicht automatisch zu einem sofortigen Verlust des Geschäftsanteils. Vor einer Durchsetzung müssen die Gesellschaft und der betroffene Gesellschafter insbesondere prüfen, ob Betrag, Quote, Beschluss, Zustellung und Fälligkeit stimmen. Ein formaler Fehler im Abruf kann die Auseinandersetzung über die Zahlungspflicht verändern.
§ 73 Abs 2 GmbHG begrenzt außerdem die Haftung eines Rechtsvorgängers auf den Betrag, auf den die Nachschusspflicht im Gesellschaftsvertrag zur Zeit der Anmeldung seines Austritts beschränkt war. Bei einem Gesellschafterwechsel oder einer früheren Vertragsänderung sind daher historische Fassungen, Firmenbuchunterlagen und die zeitliche Abfolge besonders wichtig.
Wann können eingezahlte Nachschüsse zurückgezahlt werden?
§ 74 GmbHG behandelt die Rückzahlung eingezahlter Nachschüsse. Sie kommt nur insoweit in Betracht, als die Beträge nicht zur Deckung eines bilanzmäßigen Verlustes am Stammkapital erforderlich sind. Die Rückzahlung ist daher keine freie Ausschüttung nach Belieben der Geschäftsführung.
Die Rückzahlung muss an sämtliche Gesellschafter im Verhältnis ihrer Stammeinlagen erfolgen. Außerdem darf sie nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluss in der gesetzlich vorgesehenen Art veröffentlicht wurde. Wurde im Gesellschaftsvertrag ein Nachschuss schon vor vollständiger Einzahlung der Stammeinlagen zugelassen, darf eine Rückzahlung vor der Volleinzahlung des Stammkapitals nicht erfolgen.
§ 74 GmbHG enthält weitere Sicherungen: Unzulässige Rückzahlungen können Haftungsfolgen auslösen, zurückgezahlte Nachschüsse werden bei der vertraglichen Grenze nicht angerechnet und in der Bilanz ist den aktivierten Nachschussansprüchen ein gleicher Kapitalbetrag auf der Passivseite gegenüberzustellen. Rückzahlung und Abruf sind deshalb getrennte Beschluss- und Prüfungsvorgänge.
Welche Unterlagen sollten vor dem Abruf geprüft werden?
Für eine belastbare Prüfung braucht es den aktuell geltenden Gesellschaftsvertrag samt Nachträgen, einen aktuellen Firmenbuchauszug, die Beteiligungs- und Stammeinlagenübersicht, frühere Nachschussbeschlüsse und Zahlungsnachweise. Hinzu kommen Einladung, Vollmachten, Teilnehmer- und Stimmliste, Niederschrift, Zahlungsaufforderung und Zustellnachweise.
Bei einer Auseinandersetzung sind außerdem Bilanz- und Liquiditätsunterlagen, die Berechnung des Gesamtbetrags, die Aufstellung der bereits abgerufenen Nachschüsse und die Kommunikation zur Fälligkeit relevant. Die Prüfung beantwortet dann nicht nur, ob Geld benötigt wird, sondern ob genau dieser Betrag von genau diesen Gesellschaftern auf diesem Weg verlangt werden darf.
Für die Dokumentation des Beschlusses ist der Beitrag Beschlussprotokoll als Beweis im Gesellschafterkreis hilfreich. Geht dem Abruf eine virtuelle Sitzung voraus, sollten zusätzlich die Hinweise zu Teilnahme, Abstimmung und Protokoll berücksichtigt werden.
Häufige Fragen zum Nachschussabruf
Kann die Geschäftsführung allein einen Nachschuss verlangen?
§ 72 GmbHG knüpft die Einforderung an die gesellschaftsvertragliche Grundlage und den dort vorgesehenen Beschlussmechanismus. Eine bloße Zahlungsaufforderung der Geschäftsführung ersetzt den erforderlichen Abruf nicht ohne Weiteres.
Müssen alle Gesellschafter denselben Betrag einzahlen?
Die Nachschüsse sind nach § 72 Abs 3 GmbHG grundsätzlich im Verhältnis der Stammeinlagen zu leisten. Eine andere Behandlung braucht eine tragfähige rechtliche Grundlage und muss mit der Satzung und dem Beschluss übereinstimmen.
Verliert ein Gesellschafter bei Nichtzahlung sofort seinen Geschäftsanteil?
Nein, eine automatische Sofortfolge lässt sich nicht pauschal behaupten. § 73 GmbHG verweist grundsätzlich auf Regeln über die Einzahlung von Stammeinlagen; Voraussetzungen, Aufforderung und weitere Schritte müssen im Einzelfall geprüft werden.
Was jetzt für die Prüfung sinnvoll ist
Wer einen Nachschussabruf erhalten hat oder einen solchen Beschluss vorbereitet, sollte nicht nur den geforderten Betrag weiterleiten. Zuerst sind Satzungsgrenze, Beteiligungsquote, Beschluss, Zustellung und Fälligkeit in einer gemeinsamen Dokumentation abzugleichen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob Zahlung, Rückfrage, Einwendung oder eine weitere gesellschaftsrechtliche Maßnahme sinnvoll ist.
Für die Prüfung können Sie den Gesellschaftsvertrag, die Nachschussklausel, den Abrufbeschluss, die Zahlungsaufforderung und die relevanten Firmenbuch- und Finanzierungsunterlagen zusammenstellen. Wir ordnen die Vertrags- und Beschlussebene und zeigen auf, welche nächsten Schritte zur konkreten Situation passen.
Für die Einordnung der Beschlussmehrheit helfen der Mehrheitskatalog für Grundsatzentscheidungen und die Checkliste zur Prüfung des Gesellschaftsvertrags. Wer laufend über neue Beiträge zum Gesellschaftsrecht informiert bleiben möchte, kann die BRANDaktuellen Rechtsnews abonnieren.
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